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Satzung

SATZUNG BÜSSING

§ 1 Name und Sitz des Vereins
– Der Verein führt den Namen Büssing
– Sitz des Vereins : Haag 1 , 91346 Markt Wiesenttal

§ 2 Zweck des Vereins
Förderung der mobilen Kneipenkultur.
Förderung , Erhalt und Betrieb von klassischen, historischen und originellen Fahrzeugen.
Der Verein bietet
– ein Forum zum Austausch von Informationen
– Hilfestellung für Wartung und Instandhaltung
– Hilfe bei Ersatzteilsuche und Fertigung

§ 3 Mitgliedschaft
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten, über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung einstimmig.

§ 4 Fördermitglieder
Der Verein nimmt Fördermitglieder auf. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Entrichtung des Förderbeitrages, dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Fördermitglieder erkennen die Satzung mit Betreten der jeweiligen Vereinsräume an.

§ 5 Vereinsorgane und Vorstandschaft
1. Die Organe des Vereins sind :
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind
– der 1. Vorsitzende (einzeln)
– die 2. Vorsitzende (einzeln)
– der Schatzmeister (einzeln)
– der Schriftführer(einzeln)

§ 6 Auflösung des Vereins
Der Verein löst sich durch einstimmigen Mitgliederbeschluß auf. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Über die Auflösung des Vereins kann nur bei voller Anwesenheit abgestimmt werden.

§ 7 Ausscheiden
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt . Weitere Versammlungen wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Wahlen
Die Vorstandschaft, der Kassenwart und der Schriftführer werden zweijährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10 Beiträge
Der Beitrag wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 11 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Fördermitgliedern nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

* Die Mitglieder verpflichten sich, ihr Vereinsheim, möglichst unter Mitnahme ihrer Bräute, Ehefrauen, Kinder und sonstiger nahestehender, jedoch ehrbarer Personen, eifrig zu frequentieren, die Vorräte an Speisen und Getränken kräftig zu konsumieren, und ihre Rechnung möglichst sofort und in bar zu regulieren.